Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Rahmenbedingungen und Leistungen der Bodenmanufaktur K&M
Natursteinbeschichtungen für Terrassen, Balkone, Treppen usw
1. Geltung
1.1. Bodenmanufaktur K&M schließt ihre Verträge und erbringt ihre Leistungen für Auftraggeber, welche Unternehmer oder natürliche Personen sind, ausschließlich auf der Grundlage ihrer schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger zum Angebot gehöriger, schriftlicher Produktbeschreibungen, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Firma Bodenmanufaktur K&M und dem jeweiligen Auftraggeber in der dann gültigen Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Änderungen der Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bodenmanufaktur K&M werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen widerspricht.
1.3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.4. Entgegenstehende oder von den Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis von Bodenmanufaktur K&M nur dann wirksam, wenn sie von Bodenmanufaktur ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Bodenmanufaktur K&M widerspricht der Einbeziehung von Bedingungen des Auftraggebers ausdrücklich, weiterer Widersprüche von Bodenmanufaktur K&M gegen Bedingungen des Auftraggebers bedarf es nicht.
1.5. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Produktbeschreibungen sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Bodenmanufaktur K&M, gelten diese in der genannten Reihenfolge. Das individuelle Angebot geht also allen anderen Vertrags Elementen vor.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertrags Elementen der Firma Bodenmanufaktur K&M und von Vertrags Elementen des Auftraggebers gehen die Vertrags Elemente von Bodenmanufaktur K&M vor.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen oder einzelne Elemente des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Bodenmanufaktur K&M an den Auftraggeber. Die Angebote von Bodenmanufaktur K&M sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Bodenmanufaktur K&M gebunden. Innerhalb dieser Frist kann Bodenmanufaktur K&M den Auftrag annehmen, was zum Zustandekommen des Vertrages führt.
2.2. Erteilt der Auftraggeber unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Bodenmanufaktur K&M, einen Auftrag an Bodenmanufaktur K&M, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Bodenmanufaktur K&M gebunden.
Innerhalb dieser Frist kann Bodenmanufaktur K&M den Auftrag annehmen, was zum Zustandekommen des Vertrages führt.
2.3. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Bodenmanufaktur K&M zustande.
2.4. Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Bodenmanufaktur K&M z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung von Bodenmanufaktur K&M. Innerhalb des Rahmens der Leistungsbeschreibung besteht bei der Erfüllung des Vertrages Gestaltungsfreiheit von Bodenmanufaktur K&M, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung der vereinbarten Leistungen bestehen.
3.2. Für den Fall, dass durch Bodenmanufaktur K&M ein Pflichtenheft zu erstellen ist, geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.
3.3. Bodenmanufaktur K&M ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von Vertrags gegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer vereinbarten Fremdleistung erfolgt im eigenen Namen, in jedem Fall aber auf Rechnung von Bodenmanufaktur K&M. Soweit Bodenmanufaktur K&M vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen von Bodenmanufaktur K&M.
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
3.4. Bei teilbaren Leistungen ist Bodenmanufaktur K&M berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
3.5. Soweit Bodenmanufaktur K&M für den Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss erkennbar, Leistungen von Dritten zukauft und soweit für diese Leistungen zwischen Bodenmanufaktur K&M und dem Auftraggeber keine besondere Leistungsbeschreibung vereinbart wurde, gilt die zwischen Bodenmanufaktur K&M und den Dritten vereinbarten Leistungsbeschreibung auch für den Auftraggeber.
3.6. Der Auftraggeber hat Bodenmanufaktur K&M unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, bzw. wenn solche Informationen oder Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden, sofort nachzureichen. Der Auftraggeber hat den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Informationen oder Unterlagen von Bodenmanufaktur K&M verzögert werden oder wiederholt werden müssen.
3.7. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die der Durchführung des Auftrages zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen
(z.B. technische Zeichnungen, Photos, Beschreibungen der abzureinigenden Stoffe, Angaben zu Gefahrengutangaben) auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber bestätigt, dass die von ihm beigestellten Unterlagen und Informationen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen und dass er sich nicht rechtswidrig verhält, indem er diese Daten und Informationen zur Verfügung stellt.
Bodenmanufaktur K&M haftet nicht für die Verletzung von Rechten durch Unterlagen und Informationen, welche durch den Auftraggeber beigestellt wurden. Wird Bodenmanufaktur K&M wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, Bodenmanufaktur K&M schad und klaglos zu halten; er hat Bodenmanufaktur K&M sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Bodenmanufaktur K&M durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bodenmanufaktur K&M bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt Bodenmanufaktur K&M hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
3.8. Soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, umfasst der Auftrag keine Verpflichtung von Bodenmanufaktur K&M zur rechtlichen Prüfung der durch Bodenmanufaktur K&M erbrachten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter durch diese Leistungen.
Der Auftraggeber haftet für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten selbst.
3.9. Soweit Bodenmanufaktur K&M auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung ihrer Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder nach Bekanntwerden neuer Auftrag Details hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken auf den Auftraggeber über. Die Leistung von Bodenmanufaktur K&M gilt damit als Ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
3.10. Der Auftraggeber hat nur einen Anspruch auf die Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt.
3.11. Bodenmanufaktur K&M ist berechtigt, auf allen von Bodenmanufaktur K&M für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Bodenmanufaktur K&M und allenfalls den Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von Bodenmanufaktur K&M Daten, wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und ähnliches als Referenz bzw. Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden.
3.12. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und bestätigt, dass eine Stunde in allen Angeboten und bei der praktischen Ausführung der Arbeiten von Bodenmanufaktur K&M aus arbeitsrechtlichen und gesundheitlichen Gründen wie folgt definiert ist:
50 Minuten Reinigungsarbeiten, durch den/die beauftragten Mitarbeiter/Innen, welche vor Ort beim Auftraggeber Reinigungsarbeiten ausführen 10 Minuten Pause. Diese 50/60 Regelung entspricht geltendem EU-Recht und Arbeitsrecht für die von Bodenmanufaktur K&M angebotenen und auszuführenden Tätigkeiten der Reinigung mit Druckluft und entsprechenden Strahlmitteln.
3.13. Wünscht der Auftraggeber die Stornierung eines in Entsprechung der Punkte 2.1.-2.3. zustande gekommenen Vertrages, so ist die Stornierung schriftlich zu erklären. Bei einer kurzfristigeren Stornierung gelten folgende Stornogebühren als vereinbart, wobei sich der angegebene Zeitraum immer auf den vereinbarten Beginn der Arbeiten durch Bodenmanufaktur K&M bezieht:
· zwischen 89 und 60 Tagen vorher: 15% des vereinbarten Entgelts
· zwischen 59 und 30 Tagen vorher: 30% des vereinbarten Entgelts
· zwischen 29 und 21 Tagen vorher: 40% des vereinbarten Entgelts
· zwischen 20 und 14 Tagen vorher: 50% des vereinbarten Entgelts
· zwischen 13 und 7 Tagen vorher: 60% des vereinbarten Entgelts
· kürzer als 7 Tage vorher: 70% des vereinbarten Entgelts
3.14. Der Auftraggeber gibt mit Erteilung des Auftrages an die Firma Bodenmanufaktur K&M, seine Zustimmung, Projekt bezogene Bilder die das vor, während und danach des Auftrages darstellen, auf den Internetseiten der Firma Bodenmanufaktur K&M zu veröffentlichen und als Werbezwecken zu verwenden.
Dieser Vereinbarung kann der Auftraggeber binnen 14 Tage nach Auftragserteilungen schriftlich wieder sprechen.
Das Schriftstück ist an die ihm bekannte Adresse der Firma Bodenmanufaktur K&M zu richten.
4. Sonderbestimmungen
4.1. Soweit die Leistungen von Bodenmanufaktur K&M Wartungsarbeiten oder ähnliches beinhalten, schuldet Bodenmanufaktur K&M keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.
4.2. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, bevor Bodenmanufaktur K&M mit den Arbeiten beginnt.
4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Geräte und Anlagen welche Strom führen könnten oder welche statische Aufladungen erfahren könnten, von autorisierten Meisterbetrieben mit Potentialausgleich oder anderen notwendigen Sicherungen zu versehen oder versehen zu lassen, damit es zu keinen Gefährdungen durch Strom, durch statische Aufladung oder Stromschlägen kommen kann.
4.4. Bodenmanufaktur K&M stellt während der gesamten Zeit der Ausführung der vereinbarten Leistungen entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung, welches mit den Geräten und Anlagen gut vertraut und autorisiert ist, Entscheidungen die während der Leistungserbringung durch Bodenmanufaktur K&M notwendig werden, zu treffen und täglich, am Ende der jeweiligen Schicht, die Lieferscheine/den Lieferschein von Bodenmanufaktur K&M rechtsverbindlich für den Auftraggeber zu unterzeichnen. Auffällige Beschädigungen und Mängel sind auf den Lieferscheinen bzw. dem Lieferschein am gleichen Tag schriftlich festzuhalten. Der Auftraggeber bestätigt dass spätere Reklamationen, Mängelrügen oder Schadensberichte von Bodenmanufaktur K&M nicht mehr anerkannt werden können.
4.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Kosten zur Entsorgung für die von Bodenmanufaktur K&M abgestrahlten bzw. bei der Reinigung anfallenden Materialien wie z.B. Lacke, Schlacken, Fette, Farben, Asbest, Lebensmittelreste, Kunststoffe, Schweißrückstände usw. zu tragen und Bodenmanufaktur K&M zu erstatten, auch für den Fall dass die Entsorgung als Sondermüll oder gefährlicher Sondermüll erfolgt.
4.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Materialien und Werkstoffe die durch Bodenmanufaktur K&M abgestrahlt werden, im Detail zu benennen und Gefahrstoffe sowie gefährliche Inhaltsstoffe die bei der Reinigung bearbeitet werden, detailliert, vollständig, wahrheitsgemäß, schriftlich, vor Arbeitsbeginn an Bodenmanufaktur K&M bekannt zu geben. Dies betrifft unter anderem (aber nicht beschränkt auf): Blei, Quecksilber, PCB, Asbest, Silikate, Gifte, chemische Inhaltsstoffe, Pestizide usw..
Dies ist für den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben, denn nur durch die vollständige und wahrheitsgemäße Aufstellung durch den Auftraggeber ist es Bodenmanufaktur K&M möglich die entsprechenden Schutzausrüstungen für die für Bodenmanufaktur K&M tätigen Personen auszuwählen. Macht der Auftraggeber keine oder unvollständige oder falsche Angaben ist er voll für alle gesundheitlichen Folgen der von Bodenmanufaktur K&M eingesetzten Personen haftbar und zur Zahlung sämtlicher Kosten die daraus entstehen, verpflichtet, auch für sämtliche Ansprüche aus Invalidität.
5. Termine
5.1. Die verbindliche Vereinbarung von Fristen und Terminen ist nur in Schriftform möglich.
5.2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Mitwirkung bzw. Zahlungsverpflichtungen sowie für Bodenmanufaktur K&M unvorhersehbare Verzögerungen bei Auftragnehmern von Bodenmanufaktur K&M verlängern Fristen bzw. verschieben Termine zumindest um die Dauer des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses.
Davon hat Bodenmanufaktur K&M den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5.3. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen, wenn er Bodenmanufaktur K&M schriftlich eine angemessene, mindestens aber 14-tägige Nachfrist gewährt hat.
5.4. Hält der Auftraggeber die schriftlich vereinbarten Termine nicht ein, ist er verpflichtet Ausfallzeiten Bodenmanufaktur K&M finanziell ab zu gelten und zwar in Höhe der vereinbarten Stundensätze.
6. Entgelt
6.1. Alle Preise verstehen sich als Netto-Beträge in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. stelle des Auftragnehmers.
6.2. Kostenvoranschläge von Bodenmanufaktur K&M sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Bodenmanufaktur K&M schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat Bodenmanufaktur K&M den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinzuweisen.
Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tage nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Für Kostenüberschreitung bis 15 % ist ein gesonderter Hinweis nicht erforderlich. Die Überschreitung des Kostenvoranschlags gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
6.3. Alle Leistungen und Barauslagen von Bodenmanufaktur K&M, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
6.4. Der Anspruch auf Entgelt von Bodenmanufaktur K&M entsteht für jede Teilleistung, sobald diese erbracht wurde. Bodenmanufaktur K&M ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Teilleistungen zu verrechnen und angemessene, aliquote Vorschüsse zu verlangen.
6.5. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Bodenmanufaktur K&M ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Bodenmanufaktur K&M trotzdem das vereinbarte Entgelt. Bodenmanufaktur K&M muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen.
6.6. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit bzw. Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Bodenmanufaktur K&M berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Inflation, dem Verbraucherpreisindex, den kollektiv Vertragsabschlüssen und ähnlichen Faktoren vorzunehmen.
7. Zahlung
7.1. Die Rechnungen vonBodenmanufaktur K&M sind netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
7.2. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Bodenmanufaktur K&M an den von ihr gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen als vereinbart.
7.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Bodenmanufaktur K&M aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Bodenmanufaktur K&M schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
7.4. Bei verspäteter Zahlung gelten die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen als vereinbart und sind in Höhe von 5% über dem jeweils fälligem Basiszinssatz, zu zahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
7.5. Nach erfolgloser Mahnung durch dir Firma Bodenmanufaktur K&M unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann Bodenmanufaktur K&M sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Entgeltforderungen vorübergehend einstellen.
7.6. Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist Bodenmanufaktur K&M berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern.
Damit istBodenmanufaktur K&M auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen einzustellen. Soweit bereits bezahlte, aber nicht mehr zur Ausführung gelangende Leistungen zu Ersparnissen bei Bodenmanufaktur K&M führen, ist Bodenmanufaktur K&M berechtigt, diese mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.
7.7. Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Bodenmanufaktur K&M selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
7.8. Soweit Bodenmanufaktur K&M und der Auftraggeber eine Vereinbarung zur Ratenzahlung abschließen, gilt Terminverlust, im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate, als vereinbart.
8. Vorzeitige Auflösung
8.1. Bodenmanufaktur K&M ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung und dem setzen einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von Bodenmanufaktur K&M weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung von Bodenmanufaktur K&M eine taugliche Sicherheit leistet.
8.2. Bodenmanufaktur K&M ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne setzen einer Nachfrist aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
9. Geheimhaltungsverpflichtung & Abwerbeverbot
9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über Bodenmanufaktur K&M, deren Projekte und deren Kunden geheim zu halten und diese auch nicht für sich selbst zu verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 25.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
9.2. Die Auftraggeberin und Bodenmanufaktur K&M verpflichten sich, keine Kunden oder Mitarbeiter des jeweils anderen abzuwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 10.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
9.3. Ziffer 9.1. und 9.2. gelten auch für Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen, welche von Bodenmanufaktur K&M zur Erfüllung von Aufträgen unter Vertrag genommen wurden („Fremdleister“).
10. Haftung
10.1. Wenn die von Bodenmanufaktur K&M erbrachten Leistungen Reinigungsleistungen sind, gelten keine Grundsätze der Gewährleistung.
10.2. Der Auftraggeber hat nach Ausführung der Reinigungsdienstleistungen oder nach Anforderung einer Zwischenabnahme einer Teilleistung durch Bodenmanufaktur K&M die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens am selben Tag schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel auf den Lieferscheinen/dem Lieferschein von Bodenmanufaktur K&M schriftlich zu rügen.
Die Rüge hat den Mangel detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen, zu denen der Mangel aufgetreten ist, anzuführen.
Bei nicht rechtzeitiger Abnahme oder bei vorheriger Verwendung der Leistungen im Echtzeitbetrieb gelten die Leistungen als vom Auftraggeber abgenommen.
10.3. Verdeckte Mängel, die erst nach Ablauf von 14 Tagen, jedoch innerhalb der 6 Monate auftauchen, sind binnen 14 Tagen zu rügen.
10.4. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber Bodenmanufaktur K&M alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
10.5. Dem Auftraggeber steht nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Bodenmanufaktur K&M zu. Bodenmanufaktur K&M ist berechtigt, die Verbesserung bzw. den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich sind oder wenn diese einerseits für Bodenmanufaktur K&M mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind und andererseits der Mangel für den Auftraggeber keine wesentliche Einschränkung darstellt. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber eine entsprechende Preisminderung zu.
10.6. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistung- und Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, ausgeschlossen.
10.7. Eine Beweislast Umkehr zu Lasten von Bodenmanufaktur K&M ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum zeitpunkt der Übergabe und der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
10.8. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Folgeschaden aufgrund von Mängel oder wegen unerlaubter Handlungen, ausgenommen bei Personenschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bodenmanufaktur K&M beruhen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von Bodenmanufaktur K&M. Zu ersetzen ist in jedem Fall nur der unmittelbare Schaden. Der Ersatz von etwaigen Folgeschäden, wie etwa entgangener Gewinn, Nachteile aufgrund von Standzeiten, etc., ist ausgeschlossen.
10.9. Bei den Naturstein Beschichtungen können Farbabweichungen auftreten (heller bzw. dunkler). Diese Farbabweichungen sind von der Gewährleistung (Garantie) ausgeschlossen, da es sich um ein Naturprodukt handelt und darauf kein Einfluss genommen werden kann!
Ein Naturstein- Teppich, welcher durch Handarbeit aufgetragen wird, kann nach dessen Fertigstellung (Trocknung) auf der Oberfläche Unebenheiten aufweisen. Diese Unebenheiten sind der Handarbeit geschuldet und von jeglicher Gewährleistungspflicht (Garantie) ausgeschlossen.
11. Gewährleistungsbedingungen
Bei unseren Naturprodukten, kommt es zu Abweichungen in Farb-, Struktur- oder Korn- und Gesteinsgröße gegenüber Mustern oder vorherigen Lieferungen gleicher Produktbezeichnung. Diese Abweichungen sind naturbedingt und nicht zur Mängelrüge berechtigt. Sollten sich Steine durch mechanisch erzeugte Beschädigungen lösen oder die Kiesel- oder Sandbeschichtung durch falsche Pflege beschädigt werden so berechtigt dies nicht zur Mängelrüge. Empfohlen wird je nach Beanspruchung eine Jährliche oder bei starker Verschmutzung und Benutzung eine Monatliche Reinigung des Boden und oder Wandbelages. Für eine Langlebigkeit des Kieselbelages empfehlen wir je nach Beanspruchung alle 4-8 Jahre eine Versiegelung aufzutragen. Durch Nichteinhaltung der Reinigungsintervalle kann Staunässe entstehen, die dazu führen, dass sich die Kiesel vom Boden lösen. Hierfür übernehmen wir auch innerhalb der Gewährleistungsfrist keine Haftung und Garantie.
Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler oder Verarbeitungsfehler entstehen. Garantie und Gewährleistung geben wir nur auf die von unserem Fachpersonal erbrachte Leistungen und nicht auf Produkte und Leistungen, die der Kunde selbst verarbeitet hat. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Dauer der Gewährleistung beginnt mit der Einbringung des Baumaterials. Die Frist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und beginnt mit dem Tag der Fertigstellung. Ein Gefälle auf der zu beschichtenden Fläche kann nicht mit der Beschichtung nicht hergestellt werden. Bei nicht ausreichendem Gefälle oder größeren Unebenheiten am Untergrund ist der Ausgleich der Vorarbeit oder Gefälleeinbau zusätzlich zu verrechnen. Für eventuell entstehende Verfärbungen auf den von uns beschichteten Bauwerken aufgrund von z.B. Gerbsäuren von Blutenstaub, Algenbildungen, Rost oder Platinauswaschungen von Kupferrinnen, Verblechungen kann keine Gewahr ubernommen werden. Entsprechende Reinigungsmittel gibt über uns zu kaufen. Wir müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass unser Systemvorschlag auf die Annahme einer funktionierenden Feuchtigkeitsisolierung aufgebaut wurde.
Bei verderblichen Waren, wie z.B. Bindemittel, Klebstoffe, Farben und Grundierungen gelten Haltbarkeitsfristen auf der Verpackung. Garantie auf Elektrogeräten, wie Maschinen übernimmt der jeweilige Produkt-Hersteller. Garantie und Gewährleistung geben wir nur auf die von unserem Fachpersonal erbrachten Leistungen und nicht auf Produkte und Leistungen, die der Kunde selbst verarbeitet hat. Bei Selbstverarbeitung übernehmen wir keine Gewährleistung.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Bodenmanufaktur K&M.
12.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Bodenmanufaktur K&M ist ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
12.3. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Bodenmanufaktur K&M und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige Deutsche Gericht in Germersheim vereinbart. Bodenmanufaktur K&M ist jedoch auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand von Bodenmanufaktur K&M oder des Auftraggebers zu wählen.
Bellheim, 07. Februar 2020, Kevin Kellerhals
(Inhaber)